Warnungsentzug des Führerausweises und Anordnung eines FiaZ-Kurses (RRB Nr. 0156 vom 29. Januar 2013)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 In der Beurteilung der vorliegenden, gegen den Regierungsratsbeschluss gerichteten Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.
E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. Juli 2013 (810 13 71) Strassen und Verkehr Warnungsentzug des Führerausweises Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Regina Schaub, Edgar Schürmann , Gerichtsschreiber Markus Pachlatko Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Niggi Dressler, Advokat, gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Warnungsentzug des Führerausweises und Anordnung eines FiaZ-Kurses (RRB Nr. 0156 vom 29. Januar 2013) A. Am 14. Oktober 2011 befand sich A. als Lenker seines Personenwagens auf dem Kundenparkplatz der B. in C. . Gemäss Rapport Nr. 41805.1 des Polizeistützpunktes D. vom 17. Oktober 2011 wurde A. um 22.43 Uhr von der Polizei Basel-Landschaft (Polizei) angehalten und kontrolliert als er den Parkplatz verlassen und sich in den Verkehr der E. strasse einfügen wollte. Der von den Polizeibeamten um 22.45 Uhr durchgeführte Alkoholatemtest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1.65 Promille. Die Polizeibeamten nahmen daraufhin A. den Führerausweis ab und verständigten die Staatsanwaltschaft F. , welche eine Blutabnahme anordnete. Gemäss Blutalkohol-Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 20. Oktober 2011 betrug die Blutalkoholkonzentration bei A.am 15. Oktober 2011 um 01.05 Uhr mindestens 1.55 Promille. Die Polizei teilte A. mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass sie erwäge, ihm wegen des Ereignisses vom 14. Oktober 2011 den Führerausweis für die Dauer von dreizehn Monaten zu entziehen. Gleichzeitig gab sie ihm die Gelegenheit, dazu innert zehn Tagen Stellung zu nehmen. A. , vertreten durch Niggi Dressler, Advokat, teilte der Polizei mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 mit, dass das Verfahren mittlerweile bei der Staatsanwaltschaft F. liege, dass noch kein rechtskräftiger Entscheid bestehe und dass er um die raschmöglichste Aushändigung seines Führerausweises bitte. Am 26. Oktober 2011 teilte die Polizei A. mit, dass gegen ihn ein Administrativverfahren im Sinne der Art. 16 ff. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 eröffnet worden sei, wobei erst nach Abschluss des Strafverfahrens ein Entscheid zu treffen sei. Sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliege, würde die Polizei auf die Angelegenheit zurückkommen. In der Beilage zum Schreiben stellte die Polizei A. den abgenommenen Führerausweis zur sofortigen Verwendung zu, dies mit der Mitteilung, dass bei einer Verurteilung die Hinterlegung des Führerausweises von 13 Tagen in Abzug gebracht werde. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes F. vom 21. Februar 2012 wurde A. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig erklärt und zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. In Abänderung des Strafbefehls vom 21. Februar 2012 wurde A. vom Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 15. August 2012 des fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- bei einer Probezeit von vier Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Die Polizei teilte A. mit Schreiben vom 10. September 2012 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass in Anwendung von Art. 16 und Art. 16c SVG sowie Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) vom 27. Oktober 1976 ein Warnungsentzug des Führerausweises von dreizehn Monaten und die Anordnung eines FiaZ-Kurses vorgesehen sei. A. , vertreten durch Niggi Dressler, Advokat, nahm hierzu mit Schreiben vom 20. September 2012 Stellung. Die Polizei hielt in einem weiteren Schreiben an A. vom 25. September 2012 fest, dass sie in Berücksichtigung der Bundesgerichtsrechtsprechung an der beabsichtigten Massnahme festhalte und dass A. für eine erneute Stellungnahme Frist bis zum 15. Oktober 2012 erhalte. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 nahm A. , vertreten durch Niggi Dressler, Advokat, hierzu Stellung. Am 15. Oktober 2012 verfügte die Polizei den Entzug des Führerausweises von A. für die Dauer von dreizehn Monaten, abzüglich dreizehn Tage, an welchen der Führerausweis bereits hinterlegt war. Ausserdem ordnete sie die Absolvierung eines FiaZ-Kurses B bei der Psychiatrie Baselland in G. an. Zur Begründung führte die Polizei im Wesentlichen an, bei dem Vorfall vom 14. Oktober 2011 handle es sich um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG. Zudem verwies die Polizei auf einen Vorfall vom 14. August 2008, bei dem es sich um einen schweren Fall handelte und infolgedessen A. für fünf Monate der Ausweis entzogen worden war. B. Gegen diese Verfügung erhob A. am 25. Oktober 2012 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 15. Oktober 2012 aufzuheben (Ziffer 1). Zudem sei festzustellen, dass keine schwere Widerhandlung gegen das SVG vorliege (Ziffer 2). Somit sei die Entzugsdauer auf einen Monat (Ziffer 3), eventualiter zwei Monate (Ziffer 4), festzusetzen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Januar 2013 ab und verpflichtete A. , seinen Führerausweis bis spätestens am 27. Februar 2013 der Hauptabteilung Verkehrssicherheit der Polizei zuzustellen. C. A. (Beschwerdeführer), vertreten durch Niggi Dressler, Advokat, reichte gegen den Regierungsratsbeschluss vom 29. Januar 2013 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), am 11. Februar 2013 Beschwerde ein. Er beantragte, es sei der Beschluss des Regierungsrates vom 29. Januar 2013 aufzuheben (Ziffer 1). Zudem sei der Führerausweis des Beschwerdeführers für einen Monat zu entziehen (Ziffer 2). Dies alles unter o/e-Kostenfolge. D. In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2013 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Er beantragte zudem, es sei ein neuer Termin für den Führerausweisentzug anzusetzen. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. E. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. F. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 10. Juli 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch die VPO oder durch andere Gesetze entzogen ist. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der regierungsrätliche Entscheid Nr. 0156 vom 29. Januar 2013. Die Zuständigkeit wird dem Kantonsgericht weder durch die VPO oder durch ein anderes Gesetz entzogen. Das Kantonsgericht ist demzufolge für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein ( Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1771). Der Beschwerdeführer ist durch den angeordneten Entzug des Führerausweises berührt und hat zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids. Das vorliegende Rechtsmittel ist rechtzeitig eingereicht worden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. In der Beurteilung der vorliegenden, gegen den Regierungsratsbeschluss gerichteten Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Die Anordnung des FiaZ-Kurses wurde vom Beschwerdeführer - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - nicht bestritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Umstritten ist demgegenüber, ob der Regierungsrat mit dem angefochtenen Entscheid den Führerausweisentzug für die Dauer von dreizehn Monaten - abzüglich dreizehn Tage, an denen der Ausweis bereits hinterlegt war - zu Recht bestätigt hat. 4.1. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, der Sachverhalt sei im angefochtenen Beschluss falsch dargestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht - entgegen der Darstellung des Regierungsrates - in den Verkehr einordnen wollen. Er habe lediglich das Auto auf dem privaten Parkplatz der B. in C. umparkieren wollen, weil er telefonisch dazu aufgefordert worden sei. Der Regierungsrat machte hierzu geltend, dass - selbst wenn dies so wäre - das Herausrollen bzw. Lenken oder in Bewegung setzen eines Fahrzeuges auf einem öffentlichen Platz ausreiche, um das Tatbestandselement des Führens eines Motorfahrzeuges zu erfüllen. 4.2. Das Strassenverkehrsgesetz ordnet gemäss Art. 1 Abs. 1 den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen (Art. 1 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962). Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Dies ist dann der Fall, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art und Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 105 E. 3, 101 IV 173 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass sämtliche bestehenden wie wohl auch potentiellen Kunden Zugang zum Parkplatz der B. in C. haben. Dieser steht damit einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung und ist folglich - entsprechend der Ansicht des Regierungsrates - öffentlich zugänglich. Mithin durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass er sich auf einer Verkehrsfläche befand, welche zu ausschliesslich privatem Gebrauch dient. Handelt es sich bei dem genannten Parkplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche, so fällt er in den Geltungsbereich des SVG und die Fahrer, welche auf diesem verkehren, sind den Strassenverkehrsregeln unterworfen (BGE 100 IV 61 E. 1). Hierzu ist zu beachten, dass für das Führen eines Motorfahrzeuges bereits das Rollen bzw. Lenken oder in Bewegung setzen eines Motorfahrzeuges ausreicht (BGE 111 IV 94, E. 2a), selbst wenn dies nur für einige wenige Meter der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 26. September 2003 [6P.104/2003] E. 4.4). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Motorfahrzeug am 14. Oktober 2011 um 22.43 Uhr auf dem genannten Parkplatz in angetrunkenem Zustand in Betrieb nahm und zumindest einige Meter aus dem Parkfeld hinausrollte. Der Beschwerdeführer führte demnach zur genannten Zeit auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ein Motorfahrzeug und ordnete sich demzufolge - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - im Sinne des SVG in den Verkehr ein; dies unabhängig davon, ob er das Motorfahrzeug bloss auf dem Parkplatz umparkieren wollte oder das Verlassen des Parkplatzes beabsichtigte. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 5.1 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. August 2012 des fahrlässigen Führens eines Autos unter Alkoholeinfluss für schuldig gesprochen worden. Die fahrlässige Ausführung einer Straftat sei deutlich milder zu bestrafen als die vorsätzliche Ausführung eines Delikts. Folglich müsse im vorliegenden Fall Art. 16b SVG und nicht Art. 16c SVG zur Anwendung kommen. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, in den letzten zwei Jahren habe ihm der Führerausweis nicht entzogen werden müssen. Deshalb käme im vorliegenden Fall Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG zur Anwendung. Dies bedeute, dass ihm der Führerausweis für einen Monat zu entziehen sei. Zu beachten sei dabei auch, dass er beruflich dringend auf den Führerausweis angewiesen sei, arbeite er doch als Führer einer Strassenwischmaschine. 5.2. Der Regierungsrat führte hierzu im Wesentlichen an, beim Vorfall vom 14. Oktober 2011 handle es sich um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG. Dies ergebe sich aus der beim Beschwerdeführer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1.55 Promille sowie dem Umstand, dass er mit seinem Auto auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz gefahren sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. August 2012 des fahrlässigen Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gesprochen worden sei, ändere nichts daran, denn Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG sehe die Auferlegung einer Administrativmassnahme unabhängig des Verschuldens vor. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass A. bereits im Jahre 2008 der Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG entzogen worden sei, sei ihm nun gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG der Führerausweis mindestens für zwölf Monate zu entziehen. Diese Mindestentzugsdauer dürfe keinesfalls unterschritten werden. Dies auch dann nicht, wenn der Fahrzeuglenker aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei. Indem die Polizei der Massnahmeempfindlichkeit kein grosses Gewicht einräumte und einen Entzug von dreizehn Monaten anordnete habe sie zudem ihr Ermessen nicht überschritten. 5.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahroder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen besonders leichten, leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). In leichten Fällen wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In allen übrigen Fällen von Widerhandlungen gegen das SVG wird der Führerausweis entzogen (Art. 16a Abs. 2 SVG, Art. 16b Abs. 2 lit. a-f SVG, Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG). Der Warnungsentzug dient der Besserung von Fahrzeuglenkern bzw. Fahrzeuglenkerinnen sowie der Bekämpfung von Rückfällen. Er hat einen präventiven und erzieherischen Charakter. Der Warnungsentzug bezweckt im Allgemeinen, die Betroffenen zu mehr Verantwortung und Sorgfalt zu erziehen und sie dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (vgl. René Schaffhauser , Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2236; BGE 131 II 250 E. 4, 123 II 100 E. 2.c, 116 Ib 148 E. 2.a.). 5.4 Eine leichte Widerhandlung begeht unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (Art. 16a Abs. 1 lit. b SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht (Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht schliesslich unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Angetrunkenheit - und damit Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung - gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 oder mehr Gewichtspromille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Promille oder mehr (Art. 55 Abs. 6 SVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003). 5.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Blutalkoholkonzentration im fraglichen Zeitpunkt einen Wert von mindestens 1.55 Promille aufwies. Er führte damit im angetrunkenen Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt dies ungeachtet der konkreten Umstände - und damit unabhängig von der Schwere des Verschuldens - eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG dar (Urteil des BGer vom 13. August 2008 [1C_135/2008] E. 3.1; Hans Giger , Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 16c, N. 7 und 9). Die Vorinstanzen sind somit hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Oktober 2011 zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG ausgegangen. 6.1 Folglich bleibt noch zu prüfen, ob die Dauer des Führerausweisentzuges zu Recht auf dreizehn Monate festgesetzt wurde. Bei schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften verlangt das Gesetz zwingend den Entzug des Führerausweises (Art. 16c Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG; vgl. BGE 132 II 236 f. E. 2.3). Bei einer schweren Widerhandlung beträgt die Mindestentzugsdauer zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Dem Beschwerdeführer wurde wegen eines Vorfalls vom 14. April 2008 der Führerausweis mit Verfügung vom 14. Mai 2008 für fünf Monate entzogen. Bei dem genannten Vorfall - Fahren eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.71 Promille - handelte es sich um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG. Dieser Vorfall ereignete sich zudem weniger als fünf Jahre vor der vorliegend zu beurteilenden schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG, weshalb im vorliegenden Fall die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zwölf Monate beträgt. Fraglich ist, ob die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, indem sie eine Entzugsdauer von einem Monat über der Mindestentzugsdauer anordneten. 6.2 Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, dass die beiden genannten schweren Widerhandlungen nur dreieinhalb Jahre auseinander liegen und dass in beiden Fällen die bei 0,8 Promille gezogene Grenze der als qualifiziert geltenden Fahrunfähigkeit deutlich überschritten wurde. Gemäss Vorinstanz sei die zeitliche Nähe zum letzten Entzug sowie der Grad der Alkoholisierung schulderhöhend, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Massnahmeempfindlichkeit demgegenüber weniger stark zu gewichten. Die Administrativbehörde habe bei gesamthafter Betrachtung aller Umstände einen angemessenen Entscheid gefällt und ihr Ermessen nicht überschritten. 6.3.1 Hinsichtlich seines Verschuldens machte der Beschwerdeführer geltend, dass er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. August 2012 betreffend den Vorfall vom 14. Oktober 2011 des fahrlässigen Führens eines Autos unter Alkoholeinfluss schuldig gesprochen worden sei. Die fahrlässige Ausführung einer Straftat sei deutlich milder zu bestrafen, als die vorsätzliche Ausführung eines Delikts. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, dass sein Verschulden nicht schwer wiege und dass damit ein Führerausweisentzug länger als die Mindestentzugsdauer nicht gerechtfertigt sei. 6.3.2 Hierzu ist zunächst zu beachten, dass es im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu vermeiden gilt, dass Strafrichter und Verwaltung bezüglich Verkehrsregelverletzungen sich widersprechende Entscheide fällen. Die Verwaltungsbehörde hat daher grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind (vgl. zum Ganzen BGE 119 Ib 160 ff. E. 2c mit weiteren Hinweisen; Phillippe Weissenberger , Die Zumessung des Warnungsentzugs von Führerausweisen nach der neueren Praxis des Bundesgerichts, in: SJZ 95 [1999], S. 517 ff.). Es ist folglich von einer fahrlässigen schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG auszugehen. Allerdings lässt die fahrlässige Begehung einer Tat nicht automatisch auf ein geringes Verschulden des Beschwerdeführers schliessen. Vielmehr liegt bei fahrlässigem Handeln auch dann ein schweres Verschulden vor, wenn dem Beschwerdeführer grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Diese ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst war (BGE 126 II 207 f. E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall, denn zum einen war dem Beschwerdeführer der frühere Ausweisentzug bei Trinkbeginn bewusst (vgl. hierzu BGE 128 II 179 E. 4c). Zum anderen bestellte der Beschwerdeführer - wie er anlässlich der heutigen Parteiverhandlung geltend machte - an jenem Abend ein Taxi, mit welchem er nach Hause zu fahren gedachte. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer sich seiner Fahrunfähigkeit und damit der Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst war. Nicht von Belang ist dabei, dass er sein Motorfahrzeug bloss umparkieren wollte, musste er doch auf dem genannten Parkplatz - einer öffentlichen Verkehrsfläche (vgl. Ziffer 4.2) - sowohl mit Motorfahrzeugverkehr als auch mit Fussgängern rechnen. Zudem hätte er den Chauffeur des bestellten Taxis mit dem Umparkieren seines Motorfahrzeuges beauftragen können, anstatt das Umparkieren - in Kenntnis seiner Fahrunfähigkeit - selber vorzunehmen. Mithin ist dem Beschwerdeführer betreffend die schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG grobe Fahrlässigkeit und damit ein schweres Verschulden anzulasten. Für ein schweres Verschulden spricht zudem bereits auch - wie die Vorinstanz richtig ausführt - dass der Beschwerdeführer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.55 Promille die bei 0,8 Promille gezogene Grenze der als qualifiziert geltenden Fahrunfähigkeit deutlich überschritten hat (vgl. Urteil des BGer vom 13. August 2008 [1C135/2008] E. 3.2.3). 6.4 Betreffend den automobilistischen Leumund ist auf den Vorfall vom 14. April 2008 zu verweisen, einer schweren Widerhandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG (vgl. Ziffer 6.1). Entsprechend der Ansicht des Regierungsrats ist der Beschwerdeführer folglich einschlägig vorbelastet. Dieser Umstand ist - da sich dieser Vorfall nur dreieinhalb Jahre vor der vorliegenden Widerhandlung ereignet hat - als massnahmeverschärfend zu berücksichtigen. 6.5 Bei der Beurteilung der Massnahmenempfindlichkeit ist nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen, in welchem Mass ein Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen ist (BGE 132 II 237 E. 2.3, 128 II 180 E. 4e, 123 II 574 ff. E. 2c). Unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte Massnahmenempfindlichkeit besteht, ist er doch beruflich als Chauffeur von Strassenwischmaschinen tätig. Entsprechend der Ansicht der Vorinstanzen ist es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere was das schwere Verschulden sowie den getrübten automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers betrifft - allerdings vertretbar, der erhöhten Massnahmeempfindlichkeit kein grosses Gewicht einzuräumen. Indem die Vorinstanzen eine Entzugsdauer von einem Monat über der Mindestentzugsdauer anordneten, haben sie das ihnen zustehende Ermessen mithin weder überschritten noch missbraucht. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die Angelegenheit ist zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, zu überweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens werden die Parteikosten wettgeschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer angemessenen Frist zur Abgabe des Führerausweises an die Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber